Dikigoros- griechischer Anwalt
Spyridon Spyridis LL.M.
Spyridon Spyridis

Gründung einer GmbH (EPE) in Griechenland

geschrieben 30 October 2009 von Spyridon Spyridis

Vor allem für ausländische Investoren ist oftmals die Gründung einer griechischen GmbH (EPE auf Griechisch- Eteria Periorismenis Efthinis) besonders interessant. Diese Gesellschaftsform wird vor allem bei der (von einem ausländischen Unternehmen) Gründung griechischer Tochterunternehmen gewählt. Es wird in solchen Fällen meistens so vorgegangen, dass die ausländische Muttergesellschaft als Teilhaberin auftritt.

Dass Griechenland ein interessanter Schauplatz wirtschaftlicher Entwicklung und Ausbreitung von Unternehmen darstellen kann, wird sehr oft übersehen. Viele deutsche Unternehmen expandieren gerne nach Griechenland und bevorzugen die Gesellschaftsform der griechischen GmbH, welcher Gründung meistens von einen griechischen Anwalt (Dikigoros) schnell erledigt werden kann. Die folgenden Ausführungen stellen eine grobe Aufzeichnung der Gründung einer GmbH und können auf keinen Fall den Gang zum Anwalt entbehrlich machen.

  • Satzung

 

1. Die  Gründung einer GmbH beginnt zunächst mit dem Entwurf einer Satzung. Die Satzung hat die Funktion der „Landkarte" der GmbH, regelt also grob (oder ausführlich) alle grundlegenden und wichtigen Themen der Gesellschaft, stellt aber auch die rechtliche Urkunde, den tatsächlichen Nachweis über die Gründung, der GmbH dar.  

2.Die Satzung einer griechischen GmbH muss diverse Mindestangaben beinhalten, damit die GmbH ihre Rechtsmäßigkeit beibehält. Diese sind durch Artikel 6 des Gesetzes N. 3190/1955 (Gesetz über die griechische GmbH) festgelegt:

 

            i) Name, Beruf, Anschrift und Staatsangehörigkeit der Gesellschafter

            ii) Firmenname der Gesellschaft. Dieser setzt sich meistens entweder von den Namen einer oder mehrerer Gesellschafter zusammen, oder durch Bezeichnung des eigentlichen Tätigkeitsschwerpunktes mit den Zusatz E.P.E.

            iii) Sitz der Gesellschaft welcher  eine Stadt oder Gemeinde innerhalb Griechenlands sein muss. Bei größeren Städten oder Gemeinden, bei welchen mehrere Finanzbehörden zuständig sind, muss die genaue Adresse des Sitzes hinzugefügt werden.

            iv) Zweck der GmbH

            v) Bezeichnung der Gesellschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung

            vi) Gesellschaftskapital (mindestens 18.000 Euro) , Gesellschaftsanteil (nicht niedriger als 30 Euro)  und eventuelle mehrere Anteile der Gründer - Bestätigung über die Einzahlung des Kapitals

            vii) Bezeichnung des Gegenstands und Wertes der Sacheinlagen der GmbH.

            viii)  Bestandsdauer der Gesellschaft

 

Die oben benannten Punkte stellen ein Mindestmaß der Satzung dar. Üblicherweise werden von der Satzung u.a. Vertretungsbefugnisse, Vorstandszusammensetzung etc. geregelt. 

 

  • Überprüfung des Firmennamens

 

Sobald der  Name und die Bezeichnung der neuen GmbH  gewählt ist, muss (zwar obligatorisch, jedoch dringend zu empfehlen) ein Besuch bei der örtlich zuständigen  Industrie- und Handelskammer nachgeholt werden um den Name und die Bezeichnung der Gesellschaft bezüglich den gesetzlichen Anforderungen überprüfen zu lassen. Auch muss festgestellt werden, ob dieser Name bereits von einer anderen GmbH geführt wird.

 

Das Procedere ist meist einfach da lediglich ein Antragsformular ausgefüllt werden soll und die entstehenden Gebühren gleich bei Antragsstellung einzuzahlen sind. Meistens wird einem ein Termin in wenigen Tagen benannt um die Ergebnisse der Überprüfung abzuholen, doch kommt es auch oft vor, dass bei kleineren Regionen die Überprüfung umgehend durchgeführt wird. Sofern der nichts der Verwendung des gewählten Namens der Gesellschaft entgegensteht, wird dieser zunächst für 2 Monate reserviert (der Antragssteller erhält hierzu eine Protokollnummer) Falls der ausgewählte Name bereits benutzt wird oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, muss ein neuer Name gewählt werden und die Satzung entsprechend bearbeitet werden.

 

  • Anwaltshonorar

Es besteht für die Unterzeichnung der Satzung einer GmbH Anwaltszwang. Bei der Mitwirkung von Anwälten bei notariellen Handlungen ist das Honorar vor der jeglichen Handlung bei der Anwaltskammer zu entrichten und ist Gegenstandswertabhängig. Diese Aufgabe wird meistens selbst vom Anwalt übernommen welcher zunächst den Betrag von der Mandatschaft erhält und diesen dann bei der Anwaltskammer einzahlt.

  • Unterzeichnung der Satzung

 

Der nächste Schritt ist die Unterzeichnung der Satzung zur Gründung der GmbH vor einem Notar. Dazu benötigt der  Notar sowohl den entsprechenden  Satzungsentwurf und die Steuernummern der Teilhaber- Gründer, als auch  den Zahlungsbeleg der griechischen Anwaltskammer. Die Satzung wird von den Gründern (persönlich oder durch notarielle Vollmacht vertreten)  der GmbH und dem mitwirkenden Rechtsanwalt unterzeichnet.

  • Industrie- und Handelskammer

 

Nach der Unterzeichnung muss der zuständigen Industrie- und Handelskammer sowohl zwei Ausfertigungen der unterzeichneten Satzung, als auch die  Protokollnummer über die Reservierung des Firmennamens vorgelegt werden. Nach entsprechender Beantragung wird der Name und Bezeichnung der GmbH überprüft und die Satzung daraufhin mit einem Stempelvermerk versehrt, welcher auf das  Rechts zum Gebrauch von den Namen und dem Titel der GmbH verweist.

  • Finanzbehörde am Sitz der GmbH

 

Binnen  15 Tagen ab der Unterzeichnung der Satzung und nachdem der Stempel der Industrie und Handelskammer auf der einen Ausfertigung der Satzung eingeholt wurde, muss bei der örtlich zuständigen Finanzbehörde die Kapitalakkumulationssteuer (1% des Gesellschaftskapitals) eingezahlt werden. Gleichzeitig muss erneut die Satzung in zweifacher Ausfertigung vorgelegt (eine die bereits von der Handelskammer abgestempelte Satzung) und den Betrag der zu zahlenden Steuer als Scheck eingereicht werden. Auf der einen Abschrift der genehmigten Satzung (die bereits abgestempelte werden der Zahlungsbeleg und eine Erklärung bezüglich der Kapitalakkumulationssteuer dazugeheftet. Bei der Finanzbehörde müssen auch Gebühren (TAPET) für die Veröffentlichung der Gesellschaft im Regierungsanzeiger hinterlegt werden (ca. 360 Euro).

  • Juristenkasse und Versorgungskasse der Anwälte

Ferner  ist die (original)Satzung bei der Juristenkasse und der Versorgungskasse der Anwälte abstempeln zu lassen. Dort fallen erneut Gebühren  in Höhe von 0,5% und 1% des Gesellschaftskapitals an.

  • Landgericht am Sitz der Gesellschaft

 

Innerhalb eines Monats ab Unterzeichnung der Satzung und nachdem die vorherigen Schritte erledigt sind ist die Genehmigung der Gründung der GmbH durch das örtlich zuständige Landgericht und die Aufnahme der Gesellschaft in das entsprechende GmbH - Register nachzuholen. Dies geschieht auf Antrag, welcher sowohl von zwei Ausfertigungen der Satzung (mit den nachgeholten Vermerken), den Beleg für die Bezahlte Gebühr für die Veröffentlichung als auch  eine Kurzfassung der Satzung begleitet werden muss.

 

  • Tatsächliche Veröffentlichung im Regierungsanzeiger

Die für die  Genehmigung der Gesellschaftsgründung zuständige Stelle übermittelt an die staatliche Druckerei eine Bekanntmachung über die Gründung der Gesellschaft zur Veröffentlichung im Regierungsanzeiger. Meistens wird diese Bekanntmachung nicht von Amts wegen weitergeleitet.

 

Nach dem Erlass des Beschlusses bezüglich der Gründung der GmbH sind alle nötigen Schritte einzuleiten um den zuständigen Finanzbehörden den Geschäftsbeginn der GmbH anzuzeigen und diese bei der zuständige Industrie und Handelskammer anzumelden.



geschrieben 25 February 2010 von Spyridon Spyridis

Bezüglich Erbangelegenheiten welche durch ihre Internationalität geprägt sind, werden seit Jahren diverse Versuche unternommen eine klare und leicht anwendbare Rechtslandschaft zu erschaffen.

Aus aktuellem Anlass kann meinerseits diesbezüglich nicht oft betont werden, wie kompliziert sich eine Erbangelegenheit gestallten kann, wenn der Erblasser sich im Vorfeld nicht entsprechend um die Festlegung der  Nachlasssituation  gekümmert hat, oder die Erben, die verschiedenen Rechtssystemen, und im Fall dass  sich das Erbvermögen auch im Ausland ausbreitet, außer Acht lassen.  Die Devise sollte immer „Vorsicht statt Nachsicht" lauten.



geschrieben 30 October 2009 von Spyridon Spyridis

Vor allem für ausländische Investoren ist oftmals die Gründung einer griechischen GmbH (EPE auf Griechisch- Eteria Periorismenis Efthinis) besonders interessant. Diese Gesellschaftsform wird vor allem bei der (von einem ausländischen Unternehmen) Gründung griechischer Tochterunternehmen gewählt. Es wird in solchen Fällen meistens so vorgegangen, dass die ausländische Muttergesellschaft als Teilhaberin auftritt.

Dass Griechenland ein interessanter Schauplatz wirtschaftlicher Entwicklung und Ausbreitung von Unternehmen darstellen kann, wird sehr oft übersehen. Viele deutsche Unternehmen expandieren gerne nach Griechenland und bevorzugen die Gesellschaftsform der griechischen GmbH, welcher Gründung meistens von einen griechischen Anwalt (Dikigoros) schnell erledigt werden kann. Die folgenden Ausführungen stellen eine grobe Aufzeichnung der Gründung einer GmbH und können auf keinen Fall den Gang zum Anwalt entbehrlich machen.



geschrieben 15 April 2009 von Spyridon Spyridis

Artikel von Spyridon Spyridis LL.M., Dikigoros, griechischer Anwalt

 

Eine weitere Möglichkeit, deutsche Urteile gegen einen Schuldner in Griechenland zu vollstrecken bietet die EuVTVO, welche die Vollstreckung gemäß eines europäischen Vollstreckungstitels ermöglicht.

Diese wohl einfachste Möglichkeit der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung steht neben dem Verfahren nach der EuGVO zur Verfügung, ohne dass insoweit schon Erfahrungswerte mitgeteilt werden könnten.

In Griechenland ist eher üblich ein ausländisches Urteil zuerst via Gericht als rechtskräftig zu erklären. Auch Gerichtsvollzieher reagieren zurzeit eher stutzig auf einen europäischen Vollstreckungstitel. Es muss jedoch betont werden, dass diese Variante eine viel günstigere und einfachste Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in Griechenland darstellt ,welche auf jeden Fall im Betracht gezogen werden sollte. Ein Dikigoros, ein griechischer Anwalt also, wird Sie  über die weitere Vorgehensweise und bezüglich der Zwangsvollstreckung in Griechenland aufklären.

Ziel der EuVTVO ist es, innerhalb der Mitgliedstaaten der EU (außer Dänemark) das Verfahren zur Vollstreckung von nationalen Titeln als solches zu vereinfachen. 

Allerdings muss beachtet werden, dass dies nicht für alle Titel, die man in einem Staat vor einem nationalen Gericht erwirkt hat gilt,  sondern nur für solche Titel, die aufgrund einer unbestrittenen Forderung ergangen sind.

Der Anwendungsbereich der EuVTVO ist deckungsgleich mit demjenigen der EuGVO und erfasst Zivil- und Handelssachen. Konkursverfahren, Schiedsverfahren sowie Personenstandssachen, Angelegenheiten der ehelichen Güterstände und das Erbrecht sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Ferner ist die Definition des Begriffes „unbestritten" genauer zu erläutern. Unbestritten bedeutet hinsichtlich des europäischen Vollstreckungstitels dass:

  • Die Forderung im gerichtlichen Verfahren vom Schuldner anerkannt oder im Wege eines Vergleichs zugestimmt worden sind
  • Der Schuldner in der Gerichtsverhandlung bezüglich der Forderung nicht erschienen ist , nachdem er zuvor der Forderung widersprochen hatte. (sog. Versäumnisurteil)
  • Der Schuldner ausdrücklich die Forderung in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat.

Weitere Voraussetzung für einen europäischen Vollstreckungstitel ist ein entsprechender Antrag des Gläubigers am Gericht, an welchem er den nationalen Titel erwirkt hat.

Die wesentlichen Erleichterungen dieses Verfahrens bestehen darin, dass es einer Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsstaat nicht mehr bedarf und die Anerkennung keiner Anfechtung unterliegt. Nach Erteilung der Bestätigung durch das Ursprungsgericht ist der Titel gem. Art. 20 ff. EuVTVO ohne eine weitere Prüfung durch die Gerichte des Vollstreckungsstaates (im vorliegenden Fall Griechenland) dort ergangene Entscheidung vollstreckbar, ohne dass es somit der in der EuGVO vorgesehene Vollstreckbarerklärung bedarf.

Gem. Art. 20 Abs. 2 EuVTVO hat der Gläubiger allerdings eine beglaubigte Übersetzung des Titels zu übermitteln, die auch aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsstaat stammen kann.

Das weitere Vollstreckungsverfahren richtet sich nach griechischem Recht, da eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wird wie eine im Vollstreckungsstaat ergangene Entscheidung.



geschrieben 15 April 2009 von Spyridon Spyridis

Artikel von Spyridon Spyridis LL.M. Dikigoros, griechischer Anwalt


Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung deutscher Urteile in Griechenland gemäß der EuGVO

Artikel von Spyridon Spyridis LL.M., Dikigoros- griechischer Anwalt

Durch die in den letzten Jahren immer steigernden  wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Griechenland, tritt immer mehr die Problematik der Vollstreckung der deutschen gerichtlichen Urteile im griechischen Raum im Vordergrund. Dabei handelt es sich natürlich nicht immer „nur“ um diverse Forderungen zwischen deutschen und griechischen Geschäftsleuten, sondern verstärkt auch um Forderungen welche z.B. im Bereich des Familienrechts (meist Unterhaltsansprüche) Ihren Ursprung haben.

In der Regel wird bei der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines deutschen Urteils nach dem Verfahren der EuGVO vorgegangen. Dieser ist am 1.3.2000 in Kraft getreten. Nach Maßgabe der EuGVO werden die in der Bundesrepublik Deutschland ergangenen Entscheidungen,welche auch vollstreckbar sind, in der Republik Griechenland vollstreckt, wenn sie von einem griechischen Gericht für vollstreckbar erklärt wurden (gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVO).

Der erforderliche Antrag des Vollstreckungsgläubigers ist bei dem für den Bezirk des Schuldnerwohnsitzes oder des Ortes der beabsichtigten Zwangsvollstreckung zuständigen Landgerichts einzureichen. Die  Zuständigkeit  solcher Sachen obliegt gemäß Art. 39 Abs. 2, Abs. 1 i.V.m. Anhang II zur EuGVO dem Einzelrichter. Ferner ist zu beachten, dass  der Antragsteller gem. Art. 40 Abs. 2 EuGVO einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen hat, wobei natürlich auch auf den generellen Anwaltszwang hingewiesen werden muss.

Gemäß des  Artikels 40 Abs. 1 EuGVO ist für die Antragstellung das Recht des Vollstreckungsstaates anzuwenden. Somit ist bei der Antragsstellung zur Vollstreckbarkeitserklärung eines deutschen Urteiles in Griechenland das griechische Recht maßgeblich.  Der Antragsinhalt ist dem  Artikel 118 und dem  747 der griechischen ZPO zu entnehmen.

Es besteht Anwaltszwang, d.h. dass ein Dikigoros- griechischer Anwalt in diesen Fall für Sie tätig werden muss.

Danach muss der Antrag sowohl den Anforderungen eines generellen Schriftsatzes, als auch diesen des besonderen Verfahrens (EKOUSIA DIADIKASIA) welches in den Artikel 739ff. der griechischen ZPO entsprechen. Der Antrag muss demnach folgende Angaben beinhalten:

  • Bezeichnung des Schriftsatzes als Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Urteils
  • Bezeichnung des angerufenen Gerichts
  • Zuständigkeitsbegründung
  • Name und Adresse des Antragsstellers
  • ausführliche Beschreibung des Antragsgegenstandes und des rechtlichen Interesses
  • Datum und Unterschrift des bevollmächtigten Rechtsanwaltes.

Gemäß den  Artikeln  53 und 54 EuGVO müssen dem Antrag folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Eine Ausfertigung der deutschen Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (eine Ausfertigung i.S. § 317 ZPO)
  • Eine Bescheinigung nach den Artikeln 54 und 58 der Verordnung betreffend gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche nach Anhang V der EuGVO.

Vom  griechischen Gericht wird in der Regel vorausgesetzt, dass die letzteren zwei Unterlagen mit begleitender  griechischer Übersetzung eingereicht werden. Für eine solche Übersetzung sind in Griechenland sowohl vereidigte Übersetzer als auch griechische Anwälte zuständig, wobei auch in der Hinsicht es eigentlich dabei ankommt welches Landgericht jeweils zuständig für den Antrag ist. So sieht es zum Beispiel so aus, dass das Landgericht Athen meist eine Übersetzung von einem Dolmetscher voraussetzt, während die meisten Landgerichte in der übrigen Regionen Griechenlands sich auch mit einer vom Rechtsanwalt beglaubigten Übersetzung „zufrieden geben“.

Gemäß Art. 41 EuGVO wird, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, die Entscheidung ohne weiteres und unverzüglich für vollstreckbar erklärt, d.h. ohne dass eine vorherige Anhörung des Schuldners erfolgt. Gemäß Artikel 36 EuGVO findet eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung keinesfalls statt (Verbot der „revision au fond“).


Die Dauer des Procedere kann nicht verbindlich vorhergesehen werden. Meist sollte man mit einer viermonatigen Dauer rechnen. Auch hier ist die Arbeitsbelastung des zuständigen griechischen Landesgerichtes maßgeblich.  Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt und die Vollstreckbarerklärung und die Entscheidung werden dem Schuldner zugestellt.

Gegen eine Vollstreckbarerklärung steht dem Schuldner für die Dauer eines Monates ab Zustellung der Entscheidung ein Rechtsmittel zu, das er bei dem zuständigen Berufungsgericht EFETEIO) anzubringen hat (Art. 43 EuGVO). Während des zweitinstandlichen Verfahrens,  darf die Zwangsvollstreckung jedoch fortgesetzt werden, wenn diese die Sicherung des Anspruchs dient. Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung kann der Antragsteller seinerseits auch  einen Rechtsbehelf bei dem zuständigen Berufungsverfahren einlegen, Art. 43 EuGVO.

Ferner ist eine Aussetzung des Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsverfahrens möglich  wenn im Ursprungsstaat ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung in der Hauptsache eingelegt wurde.

Die Artikel. 34, 35 EuGVO regeln  wann eine Anerkennung versagt werden kann. Dies kann u.a.  in folgenden Fällen passieren und zwar wenn:

  • Die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) Griechenlands offensichtlich widersprechen würde.
  • Dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte,
  • Sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in Griechenland ergangen ist.
  • Sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in Griechenland  erfüllt.
In Deutschland errichtete vollstreckbare öffentliche Urkunden werden in gleicher Weise in Griechenland für vollstreckbar erklärt, sofern der griechische ordre public nicht verletzt ist, Art. 57, 38 ff. EuGVO. Als öffentliche Urkunden gelten auch die vor Verwaltungsbehörden geschlossenen oder vor ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen.