Dikigoros- griechischer Anwalt
Spyridon Spyridis LL.M.
Spyridon Spyridis
geschrieben 30 October 2009 von Spyridon Spyridis

Vor allem für ausländische Investoren ist oftmals die Gründung einer griechischen GmbH (EPE auf Griechisch- Eteria Periorismenis Efthinis) besonders interessant. Diese Gesellschaftsform wird vor allem bei der (von einem ausländischen Unternehmen) Gründung griechischer Tochterunternehmen gewählt. Es wird in solchen Fällen meistens so vorgegangen, dass die ausländische Muttergesellschaft als Teilhaberin auftritt.

Dass Griechenland ein interessanter Schauplatz wirtschaftlicher Entwicklung und Ausbreitung von Unternehmen darstellen kann, wird sehr oft übersehen. Viele deutsche Unternehmen expandieren gerne nach Griechenland und bevorzugen die Gesellschaftsform der griechischen GmbH, welcher Gründung meistens von einen griechischen Anwalt (Dikigoros) schnell erledigt werden kann. Die folgenden Ausführungen stellen eine grobe Aufzeichnung der Gründung einer GmbH und können auf keinen Fall den Gang zum Anwalt entbehrlich machen.



geschrieben 15 April 2009 von Spyridon Spyridis

Artikel von Spyridon Spyridis LL.M., Dikigoros, griechischer Anwalt

 

Eine weitere Möglichkeit, deutsche Urteile gegen einen Schuldner in Griechenland zu vollstrecken bietet die EuVTVO, welche die Vollstreckung gemäß eines europäischen Vollstreckungstitels ermöglicht.

Diese wohl einfachste Möglichkeit der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung steht neben dem Verfahren nach der EuGVO zur Verfügung, ohne dass insoweit schon Erfahrungswerte mitgeteilt werden könnten.

In Griechenland ist eher üblich ein ausländisches Urteil zuerst via Gericht als rechtskräftig zu erklären. Auch Gerichtsvollzieher reagieren zurzeit eher stutzig auf einen europäischen Vollstreckungstitel. Es muss jedoch betont werden, dass diese Variante eine viel günstigere und einfachste Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in Griechenland darstellt ,welche auf jeden Fall im Betracht gezogen werden sollte. Ein Dikigoros, ein griechischer Anwalt also, wird Sie  über die weitere Vorgehensweise und bezüglich der Zwangsvollstreckung in Griechenland aufklären.

Ziel der EuVTVO ist es, innerhalb der Mitgliedstaaten der EU (außer Dänemark) das Verfahren zur Vollstreckung von nationalen Titeln als solches zu vereinfachen. 

Allerdings muss beachtet werden, dass dies nicht für alle Titel, die man in einem Staat vor einem nationalen Gericht erwirkt hat gilt,  sondern nur für solche Titel, die aufgrund einer unbestrittenen Forderung ergangen sind.

Der Anwendungsbereich der EuVTVO ist deckungsgleich mit demjenigen der EuGVO und erfasst Zivil- und Handelssachen. Konkursverfahren, Schiedsverfahren sowie Personenstandssachen, Angelegenheiten der ehelichen Güterstände und das Erbrecht sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Ferner ist die Definition des Begriffes „unbestritten" genauer zu erläutern. Unbestritten bedeutet hinsichtlich des europäischen Vollstreckungstitels dass:

  • Die Forderung im gerichtlichen Verfahren vom Schuldner anerkannt oder im Wege eines Vergleichs zugestimmt worden sind
  • Der Schuldner in der Gerichtsverhandlung bezüglich der Forderung nicht erschienen ist , nachdem er zuvor der Forderung widersprochen hatte. (sog. Versäumnisurteil)
  • Der Schuldner ausdrücklich die Forderung in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat.

Weitere Voraussetzung für einen europäischen Vollstreckungstitel ist ein entsprechender Antrag des Gläubigers am Gericht, an welchem er den nationalen Titel erwirkt hat.

Die wesentlichen Erleichterungen dieses Verfahrens bestehen darin, dass es einer Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsstaat nicht mehr bedarf und die Anerkennung keiner Anfechtung unterliegt. Nach Erteilung der Bestätigung durch das Ursprungsgericht ist der Titel gem. Art. 20 ff. EuVTVO ohne eine weitere Prüfung durch die Gerichte des Vollstreckungsstaates (im vorliegenden Fall Griechenland) dort ergangene Entscheidung vollstreckbar, ohne dass es somit der in der EuGVO vorgesehene Vollstreckbarerklärung bedarf.

Gem. Art. 20 Abs. 2 EuVTVO hat der Gläubiger allerdings eine beglaubigte Übersetzung des Titels zu übermitteln, die auch aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsstaat stammen kann.

Das weitere Vollstreckungsverfahren richtet sich nach griechischem Recht, da eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wird wie eine im Vollstreckungsstaat ergangene Entscheidung.



geschrieben 15 April 2009 von Spyridon Spyridis

Artikel von Spyridon Spyridis LL.M. Dikigoros, griechischer Anwalt


Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung deutscher Urteile in Griechenland gemäß der EuGVO

Artikel von Spyridon Spyridis LL.M., Dikigoros- griechischer Anwalt

Durch die in den letzten Jahren immer steigernden  wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Griechenland, tritt immer mehr die Problematik der Vollstreckung der deutschen gerichtlichen Urteile im griechischen Raum im Vordergrund. Dabei handelt es sich natürlich nicht immer „nur“ um diverse Forderungen zwischen deutschen und griechischen Geschäftsleuten, sondern verstärkt auch um Forderungen welche z.B. im Bereich des Familienrechts (meist Unterhaltsansprüche) Ihren Ursprung haben.

In der Regel wird bei der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines deutschen Urteils nach dem Verfahren der EuGVO vorgegangen. Dieser ist am 1.3.2000 in Kraft getreten. Nach Maßgabe der EuGVO werden die in der Bundesrepublik Deutschland ergangenen Entscheidungen,welche auch vollstreckbar sind, in der Republik Griechenland vollstreckt, wenn sie von einem griechischen Gericht für vollstreckbar erklärt wurden (gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVO).

Der erforderliche Antrag des Vollstreckungsgläubigers ist bei dem für den Bezirk des Schuldnerwohnsitzes oder des Ortes der beabsichtigten Zwangsvollstreckung zuständigen Landgerichts einzureichen. Die  Zuständigkeit  solcher Sachen obliegt gemäß Art. 39 Abs. 2, Abs. 1 i.V.m. Anhang II zur EuGVO dem Einzelrichter. Ferner ist zu beachten, dass  der Antragsteller gem. Art. 40 Abs. 2 EuGVO einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen hat, wobei natürlich auch auf den generellen Anwaltszwang hingewiesen werden muss.

Gemäß des  Artikels 40 Abs. 1 EuGVO ist für die Antragstellung das Recht des Vollstreckungsstaates anzuwenden. Somit ist bei der Antragsstellung zur Vollstreckbarkeitserklärung eines deutschen Urteiles in Griechenland das griechische Recht maßgeblich.  Der Antragsinhalt ist dem  Artikel 118 und dem  747 der griechischen ZPO zu entnehmen.

Es besteht Anwaltszwang, d.h. dass ein Dikigoros- griechischer Anwalt in diesen Fall für Sie tätig werden muss.

Danach muss der Antrag sowohl den Anforderungen eines generellen Schriftsatzes, als auch diesen des besonderen Verfahrens (EKOUSIA DIADIKASIA) welches in den Artikel 739ff. der griechischen ZPO entsprechen. Der Antrag muss demnach folgende Angaben beinhalten:

  • Bezeichnung des Schriftsatzes als Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Urteils
  • Bezeichnung des angerufenen Gerichts
  • Zuständigkeitsbegründung
  • Name und Adresse des Antragsstellers
  • ausführliche Beschreibung des Antragsgegenstandes und des rechtlichen Interesses
  • Datum und Unterschrift des bevollmächtigten Rechtsanwaltes.

Gemäß den  Artikeln  53 und 54 EuGVO müssen dem Antrag folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Eine Ausfertigung der deutschen Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (eine Ausfertigung i.S. § 317 ZPO)
  • Eine Bescheinigung nach den Artikeln 54 und 58 der Verordnung betreffend gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche nach Anhang V der EuGVO.

Vom  griechischen Gericht wird in der Regel vorausgesetzt, dass die letzteren zwei Unterlagen mit begleitender  griechischer Übersetzung eingereicht werden. Für eine solche Übersetzung sind in Griechenland sowohl vereidigte Übersetzer als auch griechische Anwälte zuständig, wobei auch in der Hinsicht es eigentlich dabei ankommt welches Landgericht jeweils zuständig für den Antrag ist. So sieht es zum Beispiel so aus, dass das Landgericht Athen meist eine Übersetzung von einem Dolmetscher voraussetzt, während die meisten Landgerichte in der übrigen Regionen Griechenlands sich auch mit einer vom Rechtsanwalt beglaubigten Übersetzung „zufrieden geben“.

Gemäß Art. 41 EuGVO wird, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, die Entscheidung ohne weiteres und unverzüglich für vollstreckbar erklärt, d.h. ohne dass eine vorherige Anhörung des Schuldners erfolgt. Gemäß Artikel 36 EuGVO findet eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung keinesfalls statt (Verbot der „revision au fond“).


Die Dauer des Procedere kann nicht verbindlich vorhergesehen werden. Meist sollte man mit einer viermonatigen Dauer rechnen. Auch hier ist die Arbeitsbelastung des zuständigen griechischen Landesgerichtes maßgeblich.  Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt und die Vollstreckbarerklärung und die Entscheidung werden dem Schuldner zugestellt.

Gegen eine Vollstreckbarerklärung steht dem Schuldner für die Dauer eines Monates ab Zustellung der Entscheidung ein Rechtsmittel zu, das er bei dem zuständigen Berufungsgericht EFETEIO) anzubringen hat (Art. 43 EuGVO). Während des zweitinstandlichen Verfahrens,  darf die Zwangsvollstreckung jedoch fortgesetzt werden, wenn diese die Sicherung des Anspruchs dient. Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung kann der Antragsteller seinerseits auch  einen Rechtsbehelf bei dem zuständigen Berufungsverfahren einlegen, Art. 43 EuGVO.

Ferner ist eine Aussetzung des Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsverfahrens möglich  wenn im Ursprungsstaat ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung in der Hauptsache eingelegt wurde.

Die Artikel. 34, 35 EuGVO regeln  wann eine Anerkennung versagt werden kann. Dies kann u.a.  in folgenden Fällen passieren und zwar wenn:

  • Die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) Griechenlands offensichtlich widersprechen würde.
  • Dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte,
  • Sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in Griechenland ergangen ist.
  • Sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in Griechenland  erfüllt.
In Deutschland errichtete vollstreckbare öffentliche Urkunden werden in gleicher Weise in Griechenland für vollstreckbar erklärt, sofern der griechische ordre public nicht verletzt ist, Art. 57, 38 ff. EuGVO. Als öffentliche Urkunden gelten auch die vor Verwaltungsbehörden geschlossenen oder vor ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen.